AGB

§1 Allgemeines – Geltungsbereich


Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§2 Fristen für Lieferung, Verzug

(1) Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

(3) Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

(4) Der Lieferer kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.

(5) Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

(6) Entschädigungsansprüche des Bestellers die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.

(7) Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von dem Lieferer zu vertreten ist.

(8) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrage zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrage festhält.

(9) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so kann der Lieferer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Lieferer auch zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

§3 Lieferumfang

(1) Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers bestimmt.

(2) Veränderungen unseres Produktionsprozesses, die auf die Verbesserungen der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§4 Datenübermittlung

Übermittelt der Besteller dem Lieferer Daten, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, auf elektronischem Wege (ISDN, CD-Rom o.ä.), so gewährleistet der Lieferer die Verarbeitungsfähigkeit der zugelieferten Daten nur dann, wenn der Besteller das Dateiformat zuvor unter Angabe des Programms und der Programmversion bezeichnet hat und der Lieferer schriftlich bestätigt hat, dass er die bezeichnete Datei mit seinen technischen Systemen verarbeiten kann. Die vom Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten zur Erstellung des Vertragserzeugnisses übergeben oder übermittelten Daten (z.B. durch ISDN) unterliegen keiner Prüfpflicht des Lieferers. Eine Haftung des Lieferers für Fehler des Endproduktes, die auf fehlerhaft gelieferte oder übertragene Daten zurückzuführen sind, besteht nicht. Bei erkannten Fehlern der übergebenen oder übertragenen Daten führt der Lieferer den Auftrag erst dann weiter aus, wenn ihm durch
den Besteller die Freigabe erteilt worden ist oder fehlerfreie Datenträger bzw. Daten übermittelt wurden. Soweit der Lieferer die Fehler auf Wunsch des Bestellers selbst behebt, kann er hierfür eine zusätzliche, angemessene Vergütung verlangen.

§5 Annulierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 5% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.

§6 Verpackung und Versand

Die Lieferung erfolgt ab Werk Koblenz. Der Lieferer versendet auf Wunsch des Bestellers auf dessen Rechnung und Gefahr. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Eine Transportversicherung deckt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers ein. Die Kosten der Versicherung trägt der Besteller.

§7 Abnahme und Gefahrenübergang

(1) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Vertragsgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

(2) Sind bei Abrufaufträgen feste Abruftermine vereinbart, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag im ganzen zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Besteller die Ware trotz Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen nach dem Abruftermin nicht abnimmt. Sind feste Abruftermine nicht vereinbart, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Besteller die Ware trotz Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen nach Ablauf des Abrufzeitraumes oder – falls ein solcher nicht vereinbart ist – nach Ablauf von sechs Monaten seit der Bestellung nicht abnimmt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

(3) Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes, bei Versendung mit der Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

§8 Preise und Preisänderungen

(1) Die Preise gelten ab Werk. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer.

(2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

(3) Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

(4) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

(5) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§9 Gewährleistung

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

(1) Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Verwendungsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

(2) Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Sachmängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(3) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, sofern das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.

(4) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Er hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an der Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden oder erkannt worden sind. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

(5) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für Abweichungen von Andrucken und Auflagendruck.

(6) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Minderung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.

(9) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(10) Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen § 12 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Bestellers. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

(5) Soweit der Besteller die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Bestellers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten sich der Besteller, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

§11 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, das wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das Recht des Bestellers vom Vertrage zurückzutreten bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt § 2 (Fristen für Lieferung, Verzug) zur Anwendung.

(2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 2, Ziffer 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.

§12 Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder der vorsätzlichen Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften gehaftet wird.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§13 Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.

(2) Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(3) Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte nicht zu.

§14 Herausgabe von Daten

(1) Die vom Lieferer zur Erstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten Zwischenerzeugnisse, insbesondere Daten, Lithos, Druckplatten, etc. sind Eigentum des Lieferers. Ein Herausgabeanspruch des Bestellers besteht auch dann nicht, wenn sie gesondert berechnet werden.

(2) Soweit der Besteller die von ihm zur Erstellung des Vertragserzeugnisses übergebenen Datenträger nach Fertigstellung des Vertragserzeugnisses nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten abholt, ist der Lieferer berechtigt, die Datenträger auf Kosten und Gefahr des Bestellers an diesen zu versenden.

§15 Daten und Datenträgerarchivierung

(1) Der Lieferer ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Druckauftrages ein angemessenes Entgelt für die weitere Verwahrung überlassener Daten und Datenträger zu verlangen.

(2) Während der Verwahrdauer hat der Lieferer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(3) Soweit der Besteller Daten per E-Mail, FTP oder ähnlicher Weise übermittelt hat, besitzt der Lieferer das Recht, diese Daten nach Auftragsabwicklung von dem eigenen Datenspeicher zu entfernen.

§16 Überprüfungspflichten

(1) Die vom Besteller oder einem von ihm eingeschalteten Dritten zur Erstellung des Vertragserzeugnisses übergebenen oder übermittelten Daten (z.B. durch ISDN) unterliegen keiner Prüfpflicht des Lieferers. Eine Haftung des Lieferers für Fehler des Endproduktes, die auf fehlerhaft gelieferte oder übertragene Daten zurückzuführen sind, besteht nicht.

(2) Bei erkannten Fehlern der übergebenen oder übertragenen Datenträger bzw. Daten führt der Lieferer den Auftrag erst dann weiter aus, wenn ihm durch den Besteller die Freigabe erteilt worden ist oder fehlerfreie Datenträger bzw. Daten übermittelt wurden. Soweit der Lieferer die Fehler auf Wunsch des Bestellers selbst behebt, kann er hierfür eine zusätzliche, angemessene Vergütung verlangen.

§17 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Koblenz.

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§18 Sonstiges

(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

(2) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 31.03.2020